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ZPO § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

ZPO § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

[ Auszug: Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimm ... ]